Behinderten-AusweisDas Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft, kurz Schwerbehindertengesetz (SchwbG), stellt die Grundlage für die Feststellung von Gesundheitsstörungen dar. Die Anträge sind bei den Ämtern für Versorgung
und Familienförderung zu stellen. Dort werden die Gesundheitsstörungen geprüft und unter Zuhilfenahme der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit", herausgegeben vom Bundesarbeitsministerium, bewertet. Sofern eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt,
wird diese mit einem "Grad der Behinderung" (GdB) bewertet,
abgestuft in Zehner-Graden. Was hat man von einem Schwerbehindertenausweis?Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf 5 Tage zusätzlichen Urlaub. Ferner gibt es weitere individuelle Steuervergünstigungen und Nachteilsausgleiche, je nach Merkzeichen.Viele ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten der Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg Weitere hilfreiche Seiten beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziales Bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) finden Sie die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) als PDF-Datei zum Download. Für autistische Kinder ist Folgendes zu beachten:Wichtig sind die Merkzeichen *B*, *G* und *H*.
Hier zunächst mal die genauen Definitionen und gesundheitlichen Voraussetzungen die für die Erteilung der Merkzeichen in Fragen kommen. (S. auch die Seiten der Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg)
Nach § 146 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder Andere gehen kann. Hierbei ist nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse oder örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen.
Hilflos im Sinne des § 33 b Einkommensteuergesetz ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Der Umfang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (zum Beispiel: Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (zum Beispiel: Haushaltsarbeiten), müssen außer Betracht bleiben. In der Broschüre "Schwerbehinderte Menschen - ihre Rechte" auf der Seite der Bayerischen Verwaltung für Versorgung und Familienförderung werden die einzelnen Nachteilsausgleiche und steuerlichen Erleichterungen erklärt.
Zitat: Man sollte bei der Beantragung die
genauen Auswirkungen und Behinderungen, die die autistische Störung
für das Kind hat, angeben. Für das *H* dass es in allen Dingen des alltäglichen Lebens Anleitung und Aufsicht benötigt weit über das hinaus was für Kinder im gleichen Alters "normal" wäre. Natürlich kommt es darauf an, welche Probleme das jeweilige Kind hat, dies sollen nur allgemeine Anregungen sein.
Zitat aus: *Ratgeber für behinderte Menschen und ihre Angehörigen* (s. unten) da steht unter Steuern 9.4 c: "Wird die Behinderung erst nachträglich festgestellt und anerkannt, so stellt der Bescheid des Versorgungsamtes oder der anderen dafür zuständigen Behörden einen Grundlagenbescheid für das Finanzamt dar, aufgrund dessen auch schon bestands- oder rechtskräftige Steuerbescheide geändert und überbezahlte Steuerbeträge zurückerstattet werden müssen. Der Grundlagenbescheid sollte aber unverzüglich dem Finanzamt vorgelegt werden, weil eine Änderung der Steuerbescheide nur innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zulässig ist."
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| letztes Update: 17.01.2005 |